Prinzipiell kann jede steuerpflichtige Person, die geschäftlich aktiv ist, eine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke vornehmen lassen. Selbst Unternehmen, die ausschließlich umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen erbringen, wie z.B. Finanzdienstleister, können eine Registrierung für Umsatzsteuerzwecke vornehmen lassen. Dies hat im nationalen Geschäftsverkehr keinerlei Auswirkungen. Die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist jedoch wichtig, wenn ein Unternehmen an grenzüberschreitenden Zahlungen beteiligt ist.
Wenn Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer den Status „Intra-EU“ besitzt, sind wir gemäß dem europäischen Umsatzsteuerrecht nicht mehr dazu verpflichtet, Ihnen bei unseren grenzüberschreitenden Lieferungen eine nicht abzugsfähige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Möglicherweise müssen Sie jedoch die dieser Lieferungen über Ihre eigenen Umsatzsteuererklärung melden. In den meisten Fällen würde eine solche nationale Umsatzsteuerpflicht jedoch ohnehin bestehen, unabhängig davon, ob wir die Umsatzsteuer auf unserer Rechnung ausweisen oder nicht. Ohne Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann sogar ein Risiko für eine Doppelbesteuerung bestehen. Unabhängig davon, ob wir die Umsatzsteuer auf unserer Rechnung ausweisen oder nicht, ist es möglich, dass die Steuerbehörden Ihres Heimatlandes dennoch feststellen, dass Sie für die Umsatzsteuer haftbar sind und entscheiden, Sie dafür zu veranlagen. Es ist uns sehr wichtig, dass unsere Kunden keinerlei solcher unangenehmen Überraschungen erleben. Wir bitten Sie daher, diese Angelegenheit sorgfältig zu prüfen.
Wir weisen darauf hin, dass es eine Ausnahme gibt. In manchen Gesetzgebungen gilt ein Schwellenwert für die Umsatzsteuerregistrierung. Wenn Sie unter diesem Schwellenwert bleiben, ist möglicherweise keine lokale Umsatzsteuerregistrierung erforderlich. In diesem Fall berechnen wir Mehrwertsteuer auf der Rechnung.